AVB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gültig ab 1. August 2020


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Bestellungen, die von einem Kunden („der Käufer“) eingereicht und von der Iris von Arnim GmbH („der Lieferant“ oder „wir“) angenommen werden. Diese AVB gelten aber nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Wenn nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Bestellungen ausschließlich diese AVB. Vom Käufer vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Vereinbarungen, die getroffen wurden oder Bedingungen, die vereinbart wurden, bevor die Bestellung vom Käufer eingereicht wurde oder die sich aus einem früheren Geschäftsverhältnis der Parteien ergeben oder vor Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zwischen den Parteien erörtert wurden, werden nicht Vertragsgegenstand.

2. Auftragsbestätigung

2.1 Der Käufer ist sechs Wochen an seinen umseitigen Auftrag gebunden. Der Lieferant verpflichtet sich, binnen sechs Wochen den Auftrag zu bestätigen und dem Käufer ggf. mitzuteilen, aus welchen Gründen er den Auftrag ganz oder teilweise nicht annimmt.

2.2 Der Lieferant ist nicht verpflichtet eine oder mehrere Bestellungen vom Käufer zu akzeptieren. Die Belieferung erfolgt entsprechend der Auftragsbestätigung. Abweichungen der bestellten Artikel von den in der Auftragsbestätigung aufgelisteten Artikeln sind kenntlich gemacht. Es wird vermutet, dass die Auftragsbestätigung den Inhalt der wechselseitigen Verpflichtungen vollständig und richtig wiedergibt,
wenn der Käufer nicht binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche in Textform widerspricht.


3. Selbstbelieferungsvorbehalt, Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Käufers

3.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Lieferant wird den Käufer aber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

3.2 Wird nach Vertragsschluss erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Lieferzeit

4.1 in der Auftragsbestätigung wird ein Zeitfenster für das voraussichtliche Lieferdatum angegeben. Die Lieferung kann in Teillieferungen erfolgen. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt.

4.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.4 Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 7 und Ziffer 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Transport und- Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

5.1 Die Transportkosten trägt der Käufer. Wenn nicht anders vereinbart, wird ab Hamburg geliefert, bestimmt der Lieferant das Transportunternehmen und wird die Ware unversichert zum Transport gegeben.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

5.3 Die auf dem Auftrag vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen dato Faktura netto.

5.5 Dem Käufer stehen während des Verzugs Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 7.2, Satz 2, dieser AVB unberührt.

5.6 Mit Ablauf des Zahlungsziels kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.7 Zudem hat der Lieferant bei Zahlungsverzug das Recht, die Ware an Dritte zu verkaufen. Er muss sich aber auch in diesem Fall auf die vom Käufer nach wie vor geschuldete Vergütung das anrechnen lassen, was er durch den Verkauf der Ware an Dritte erlangt. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen.

5.8 Gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug, so werden zudem alle Forderungen des Lieferanten unabhängig vom vereinbarten Zahlungsziel sofort zur Zahlung fällig. Für noch ausstehende Lieferungen ist der Lieferant berechtigt, Zahlung vor Lieferung der Ware zu verlangen. Zudem ist der Lieferant berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Lieferfristen die Ware solange zurückzuhalten, bis der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich aller offenen Rechnungen, einschließlich des Vorkasseverlangens des Lieferanten, nachgekommen ist.

6. Abnahmepflicht des Käufers

6.1 Kommt der Käufer seiner Verpflichtung, die Ware abzunehmen, nicht nach, so kann der Lieferant dem Käufer eine Frist von einer Woche zur Abnahme setzen mit der Maßgabe, dass er berechtigt ist, nach fruchtlosem Fristablauf unter Wegfall des vereinbarten Zahlungsziels die sofortige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.

6.2 Der Lieferant ist ferner berechtigt, aber nicht verpflichtet, die nicht rechtzeitig abgenommene Ware an Dritte zu verkaufen. Das hierbei erzielte Entgelt muss er auf die vom Käufer geschuldete Vergütung anrechnen.

6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir außerdem berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dieser Verzugsschaden beträgt pauschal 0,5% des Bestellwerts pro Kalenderwoche, maximal aber 5% des Bestellwerts für den Fall der endgültigen Nichtabnahme.

6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Mängelansprüche des Käufers

7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäß Instruktionen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind hingegen ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung und geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Sachmangel dar (dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat).

7.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 12 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

7.9 In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Sonstige Haftung

8.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch jeweils auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. vorstehender Ziffer 8.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

10.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

10.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. vorstehender Ziffer 10.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


11. Verkaufsort/ Gebietsschutz

Der Käufer ist berechtigt, die Ware in seinen auf dem Auftrag angegebenen Geschäften an Endverbraucher zu verkaufen. Falls der Käufer den Verkauf der Ware in anderen als den im Auftrag angegebenen Geschäften beabsichtigt, verpflichtet er sich, vorher in Textform beim Lieferant anzufragen, ob dem eine Gebietsschutzvereinbarung mit Dritten entgegensteht. Eine Gebietsschutzvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der auf den bestimmten Auftrag Bezug zu nehmen ist.

12. Verkauf Online

Für den Verkauf oder Handel mit Iris von Arnim Waren im Internet bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Bei Verstoß dieses Erfordernisses, behält sich die Iris von Arnim GmbH rechtliche Schritte vor.

13. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

14. Höhere Gewalt

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegend und vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Seuchen oder behördliche Anordnungen entbinden den Lieferanten für die Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung. Vereinbarten Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise informiert. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

15. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

15.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15.2 Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.